Wie war das nochmal mit der altbackenen Rollenaufteilung, gegen die jede vernünftige Frau rebellieren sollte? Die Frau ist für Kinder und Haushalt zuständig, der Mann verdient das Geld! Dieses Relikt aus grauen Vorzeiten hat glücklicherweise abgedankt, während ein anderes leider noch immer aktuell ist. Die Mutter betreut, der Vater zahlt ist oft das Pendant dem Ende der Beziehung folgend. Genauso altmodisch kommt diese Einstellung daher wie ihr unsäglicher Vorläufer und die Gesetzgebung bleibt recht unflexibel bei diesem Thema. Viele Väter bemühen sich um einen “größtmöglichen” Umgang, bieten jedem das eigene Zimmer, unternehmen viel mit dem Nachwuchs und unterhalten sogar einen komplett ausgestatteten Kleiderschrank für die Kinder. Doch wie finanzieren das Ganze, wenn die Kinder nur zu 40% beim Vater sind? Eine gute Frage, die sich der Gesetzgeber so noch nicht stellt, denn wenn das Kind auch nur einen Prozentpunkt über der 50/50 Wechselmodell-Aufteilung mehr bei einem Elternteil ist, muss der andere Elternteil – in der Regel der Vater – den vollen Unterhalt zahlen wenn diese Forderung formuliert wird. Ein Umstand, gegen die betroffene Väter immer mehr mobil machen. Ziel ist es den Unterhalt für die Kinder prozentual an deren Aufenthalt bei den Eltern anzupassen. Mit anderen Worten müsste sich eine hohe Betreuungsleistung mindernd auf den Barunterhalt auswirken.
Bei Aktiv-Vätern wird diese Gesetzgebung zum familliären Fallstrick, denn wenn der Mindestbehalt auch noch um einen hohen Versorgungsanteil gemindert wird, gerät man schnell in eine finanzielle Schieflage. So bleibt am Ende weniger für gemeinsame Unternehmungen und auch das eigene Zimmer, sowie die Bestückung des Kleiderschranks müssen überdacht werden. Ein Umstand bei dem manche Väter sich eher zurückziehen und eine Gesamtentwicklung die wahrlich nicht zum Wohl der Kinder führt. Die Politik bewegt sich zu diesem Thema kaum und verweist auf das Urteil des BGH vom 05.11.2015, bei dem das einzige Wechselmodell, wonach Mutter und Vater gleichermaßen für den Barunterhalt ihrer Kinder aufkommen müssen, der hälftige Umgang ist. Alles andere zählt nicht oder sei im Einzelfall vor Gericht zu klären. Auf eine Nachfrage beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Jahr 2019, heisst es: “… Die Bundesregierung prüft darüber hinaus seit längerem die unterhaltsrechtlichen Auswirkungen der in der gesellschaftlichen Realität immer häufiger gelebten Betreuungskonstellationen der sogenannten Mitbetreuung sowie des Wechselmodells. Es ist nach den derzeitigen Planungen davon auszugehen, dass die Bundesregierung in der laufenden Legislaturperiode einen Gesetzentwurf vorlegen wird, dem die Reformüberlegung zugrunde liegt, Betreuungsleistungen im Rahmen einer Mitbetreuung bzw. eines Wechselmodells unterhaltsrechtlich stärker zu berücksichtigen.” Zu unserer Kernfrage, warum es nicht möglich sei ein Instrumentarium zu entwickeln, wonach sich der Barunterhalt nach der Betreuungsleistung richte, führt das Ministerium aus: “…hierzu kann noch keine abschließende Stellungnahme erfolgen, da der politische Abstimmungsprozess darüber noch andauert.”
So werden die Aktiv-Väter weiterhin per Gesetz zur Randgruppe erklärt und müssen Ihren Kindern erklären, warum der Zoo-Besuch nur mit Mama möglich ist und sie zukünftig wohl zu Kofferkindern zwischen den Haushalten werden. Im Zweifel sollte man sich stets an den anwaltlichen Profi wenden. Hier werden Unsicherheiten ausgeräumt und Planungssicherheit geschaffen.
Kategorie: Recht

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